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VGH Bayern, 04.11.2022 - 3 CE 22.2027 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
- BAYERN | RECHT
GVG § 17a
Staatlicher Rechtsweg bei dienstrechtlichen Maßnahmen einer Religionsgesellschaft - rewis.io
Kirche, Akademischer Direktor, Dozent für Klassische, Philologie, Verwaltungsrechtsweg, Rechtschutzbedürfnis (einstweilige) Versetzung in den Ruhestand, Ausschöpfen des kirchlichen Rechtswegs (allgemeiner) Justizgewährungsanspruch
Verfahrensgang
- VG Ansbach, 31.08.2022 - AN 1 E 22.01793
- VG Ansbach, 31.08.2022 - AN 1 E 22.1793
- VGH Bayern, 04.11.2022 - 3 CE 22.2027
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- EuGH, 17.04.2018 - C-414/16
Das Erfordernis, dass Bewerber um eine bei der Kirche zu besetzende Stelle einer …
Auszug aus VGH Bayern, 04.11.2022 - 3 CE 22.2027
Eine solche wäre mit Blick auf den statusändernden Charakter dieser Maßnahme und die einzelnen Rechtsfolgen mit der Formenstrenge des Dienstrechts unvereinbar und kann entgegen der Ansicht der Beschwerde auch nicht mit Rechtsschutzerwägungen oder der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in Sachen "Egenberger" (U.v. 17.4.2018 - C-414/16 - juris) gerechtfertigt werden. - BVerwG, 27.02.2014 - 2 C 19.12
Zugang zu staatlichen Gerichten; Kirchenbeamtenverhältnis; …
Auszug aus VGH Bayern, 04.11.2022 - 3 CE 22.2027
Der verfassungsrechtlich gewährleistete Justizgewährungsanspruch gibt Geistlichen und Beamten einer Religionsgesellschaft das Recht zur Anrufung der staatlichen Gerichte, um dienstrechtliche Maßnahmen dieser Religionsgesellschaft ihnen gegenüber auf ihre Vereinbarkeit mit staatlichem Recht hin überprüfen zu lassen (BVerwG, U.v. 27.2.2014 - 2 C 19.12 - juris Rn. 12 ff.;… Wöckel in Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 16. Aufl. 2022, § 40 Rn. 91;… Sodan in Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Aufl. 2018, § 40 Rn. 470;… Mager in von Münch/Kunig, Grundgesetz-Kommentar, 7. Aufl. 2021, § 140 GG Rn. 39). - BVerwG, 28.01.1994 - 7 B 198.93
Zeitschlagen von Kirchenglocken als Tätigkeit eines Trägers öffentlicher …
Auszug aus VGH Bayern, 04.11.2022 - 3 CE 22.2027
§ 17a Abs. 5 GVG ist in einem solchen Fall nicht anwendbar, weil andernfalls die in § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG eingeräumte Möglichkeit, die Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges auch im Fall ihrer Bejahung durch das Gericht erster Instanz durch das Rechtsmittelgericht prüfen zu lassen, aufgrund eines Verfahrensfehlers des Gerichts abgeschnitten würde (BVerwG, B.v. 28.1.1994 - 7 B 198.93 - juris Rn. 5).